Liefer- und Zahlungsbedingungen der UZ-Systemhaus GmbH

Diese gelten nur für Unternehmer - Nicht für Verbraucher

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anders lautender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

§ 2 Preise, Preisänderungen
  1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehr­ wertsteuer.
  2. Erhöhen sich nach Vertragsschluss einzelne für die Vertragserfüllung relevante Kostenpositionen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, und erhöhen sich dadurch für den Verkäufer die Gesamtkosten der Vertragserfüllung, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Auf Verlangen hat der Verkäufer dem Käufer die zugrunde liegende Kostenerhöhung nachzuweisen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§3 Lieferzeiten
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

§ 4 Versand und Gefahrtragung
  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder befindet sich der Käufer anderweitig in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Käufers werden die Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 5 Haftungsbeschränkung
  1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welcher Pflichtverletzung, ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn
    a) der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer, einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde oder
    b) der Verkäufer leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflichtverletzt hat. Diese Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In dem zuletzt genannten Fall ist die Haftung des Verkäufers auf Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den dem Verkäufer bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war (sog. vertragstypische, vorhersehbare Schäden), beschränkt.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Verkäufer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit und des Körpers haftet. Ansprüche aus Produkthaftung (ProdHaftG) bleiben ebenfalls unberührt.
  3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle von Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

§ 6 Gewährleistung
  1. Ist der gelieferte Gegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Mehrfache Nacherfüllung ist zulässig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist diese unmöglich oder unzumutbar oder wird sie von dem Verkäufer verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den in § 5 genannten Voraussetzungen.
  2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Käufer den in § 377 HGB normierten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachkommt. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Lieferung in Textform angezeigt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen für den Fall des Lieferantenregresses bleiben ebenfalls unberührt.

§ 7 Besondere Gewährleistungsbestimmungen für Softwareleistungen
  1. Der Verkäufer vertreibt Standardprogramme von Softwarefirmen als Handelsware. Der Leistungsumfang dieser Standardsoftware (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ergibt sich aus den zugehörigen Dokumentationen für die Standardsoftware. Sonderabsprachen sind insoweit nicht getroffen. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den in den zugehörigen Dokumentationen getroffenen Regelungen, unter Berücksichtigung der Regelungen aus § 6.
  2. Der Verkäufer leistet, sofern er selbst Softwareprogrammierleistungen erbring en sollte, Gewähr wie folgt: Der Verkäufer wird Fehler so beheben, dass die Programme in einer der angestrebten Funktion entsprechenden Art und Weise betrieben werden können. Hat der Kunde Programme oder Programmteile selbst geändert oder erweitert, bestehen Gewährleistungsansprüche nur, soweit der Kunde nachweisen kann, dass der Fehler nicht auf der vorgenommenen Änderung oder Erweiterung, sondern auf einem bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel beruht. Ein Gewährleistungsfall liegt auch dann nicht vor, wenn der Fehler oder die Störung auf Umwelteinflüssen oder Einwirkungen Dritter beruht. Gelingt es dem Verkäufer trotz mehrerer Versuche nicht, die angestrebte Programmfunktion herzustellen oder ist die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar oder wird diese von dem Verkäufer verweigert, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den in § 5 genannten Voraussetzungen.
  3. Für die Gewährleistungsfrist gilt die Regelung unter § 6.3 entsprechend.

§ 8 Beratungsaufträge
Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Beratungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen. Für die Haftung im Falle einer Verletzung von Beratungspflichten gilt die Haftungsregelung gemäß § 5.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer zustehen, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen, vorbehaltlich § 10 dieser Bedingungen.
  2. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

§ 10 Zahlung
  1. Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 21 Tagen netto. Beträge für Einzelaufträge bis EUR 25,00 sind bei Lieferung ebenso netto zahlbar wie Rechnungen für Dienstleistungen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Forderung des Verkäufers.

§ 11 Urheberrecht/Lizenz
Der Kunde erhält an Software, die der Verkäufer selbst erstellt, das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Anwendersoftware auf der im Kaufvertrag oder gleichwertigen Vertrag genannten Hardware zu nutzen. Der Kunde erhält an Standardsoftware oder an Software dritter Parteien, die aus den jeweils zugehörigen Dokumentationen ersichtlichen Nutzungsrechte, und zwar unter Einschluss allfälliger Einschränkungen, Bedingungen und weiterer Voraussetzungen wie z.B. Installationshinweisen. Der Kunde verpflichtet sich, die Programme nebst Dokumentation nicht an Dritte weiterzugeben und Dritte auch nicht über ihren Inhalt zu informieren. Er steht dafür ein, dass auch seine Mitarbeiter diese Verpflichtung befolgen. Soweit der Kunde diese Verpflichtung verletzt, ist UZ-Systemhaus GmbH - unbeschadet sämtlicher weiterer Rechte - berechtigt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe durch den Verkäufer nach billigem Ermessen festzusetzen ist und durch den Käufer zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann.

§ 12 Allgemeines/Gerichtsstand
  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Käufer Kaufmann ist.

Stand: Mai 2018

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